Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für speditionelle Leistungen gelangen die Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp), in der jeweils letzten Fassung zur Anwendung. Ergänzend dazu gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Welog GmbH & CO KG und Welog Reisinger GmbH.

Transportbedingungen

1) Dieser Auftrag ist auch ohne Ihre Bestätigung wirksam.

2) Sämtliche Termine und Fristen sind genau einzuhalten, da es sich um CMR-Termingut handelt. Sie garantieren die Einhaltung derer.

3) Der Frachtführer bestätigt mit Annahme des Transportauftrags, selbst über alle für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen, insbesondere Fahrt- und Gewerbeberechtigungen sowie auch Arbeitsgenehmigungen seines Fahrpersonals zu verfügen und deren Lenkerberechtigungen (auch für Gefahrgut) überprüft zu haben.

4) Sie haben für das Transportgut eine CMR-Versicherung nach westlichem Standard mit ausreichender Versicherungssumme auf Ihre Kosten einzudecken. Nach der Auftragserteilung muss von Ihnen automatisch die CMR-Polizze per Fax oder E-Mail an uns übermittelt werden, ansonsten behalten wir uns das Recht vor, bei Ihrer Frachtrechnung einen Betrag von EUR 30 abzuziehen.

5) Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer für die von ihm eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, bei Abfalltransporten zusätzlich eine Umwelthaftpflicht mit der höchst möglichen Versicherungssumme des jeweiligen Anmeldestaates abgeschlossen hat. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.

6) Sie garantieren absoluten Kundenschutz und Neutralität und verpflichten sich, es zu unterlassen, unseren Kunden gleiche oder vergleichbare Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen. Sollte uns ein Zuwiderhandeln ihrerseits bekannt werden, so steht es uns zu, den durchgeführten Transport nicht zu bezahlen.

7) Von allfälligen Problemen, Transporthindernissen, Schäden etc. haben Sie uns sofort zu verständigen.

8) Bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom vereinbarten Auftrag ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen. Die bei Nichtbeachtung dieser Regelung entstehenden Kosten trägt im vollen Umfang der Auftragnehmer.

9) Die Firma Welog ist unverzüglich zu verständigen,
  • wenn Angaben im Frachtbrief von unserem Transportauftrag abweichen.
  • bei Transportmittelunfällen oder sonstigem Ausfall.
  • bei Feststellung von Warenschäden.
  • bei behördlichen Kontrollen.
  • bei Abweichungen vom gewöhnlichen Transportablauf.
  • wenn erkennbar wird, dass vorgegebene Termine nicht eingehalten werden können.
  • bei Reklamationen und bei Annahmeverweigerung durch den Empfänger.
  • wenn Transportdokumente, Gefahrgutblätter und Zolldokumente fehlen.
  • bei allen Abweichungen von üblichen Vorgängen.
10) 24 Stunden sowohl für Be- und Entladung sind standgeldfrei. Sie haben darüber hinaus nur Anspruch auf Standgeld, wenn die Stehzeit durch uns zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

11) Es gilt als vereinbart, dass unser LKW seine Lenk- und Ruhezeiten sowohl auf öffentlichen Parkplätzen als auch Firmenparkplätzen verbringen darf. Sollte die Warenart z.B. einen bewachten Parkplatz benötigen, so ist unser Disponent ausdrücklich gesondert darauf hinzuweisen. Ein lediglicher Vermerk im Kleingedruckten des Transportauftrages wird nicht als vereinbart angesehen.

Frachtpapiere und Lademittel

12) Es werden nur bestätigte CMR-Frachtbriefe bzw. Lieferscheine anerkannt, in dem auch der Lademitteltausch vermerkt ist.

13) Lademitteltausch: Das Tauschverfahren von Lademitteln (z. B. Europaletten) ist ein wichtiger Bestandteil dieses Auftrages und ausschließlich der Frachtführer ist für die eindeutige Dokumentation der Lademittelbewegungen bei der Be- und Entladestelle verantwortlich. Dieser trägt auch das alleinige Risiko des Nichttauschens beim Empfänger. Sofern Lademitteltausch vereinbart ist und nicht eingehalten wird, so werden die uns verrechneten Kosten vollständig an den Transportführer weiterverrechnet. Sofern Lademittel getauscht wurden, ist der Frachtrechnung auch der Original-Lademittelschein beizulegen. Nachträglich gebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 2 Monaten nicht akzeptiert werden. Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung für die Übernahme von irrtümlich eingetauschten Einwegpaletten oder beschädigten Paletten. Der Transporteur ist eigenverantwortlich für die Überprüfung der korrekten Beladung.

14) Ihr Fahrpersonal ist verpflichtet, das Gewicht, die Stückzahl und Verpackung des Transportguts zu kontrollieren. Jede Zu- oder Umladung ist ohne unsere Genehmigung unzulässig. Sie haften für betriebs- und beförderungssichere Verladung und Sicherung des Transportgutes. Sie haben ausreichende Ladungssicherungsmittel mitzuführen. Ihr Fahrpersonal ist des Weiteren dafür verpflichtet, dass entsprechend dem Transportauftrag die Lademittel entsprechend gesichert sind, die Ladefläche nach Bedarf dementsprechend gereinigt ist, sowie dass die Ladung nicht beschädigt wird.

Abrechnungs- und Zahlungskonditionen

15) Ihrer Frachtrechnung ist der CMR-Frachtbrief bzw. Lieferschein mit Übernahmebestätigung des Empfängers im Original vorzulegen. Die Frachtpapiere müssen binnen 14 Tagen nach Frachtausführung bei uns eintreffen, ansonsten erfolgt ein Frachtabzug von 20 %.

16) Die Abrechnung erfolgt durch ein Gutschriftenverfahren bei der Firma Welog GmbH & Co KG. Alle eingehenden Rechnungen werden unverzüglich retourniert.

17) Zahlungsziel: 45 Tage nach Rechnungseingang gilt als akzeptierte Vereinbarung bei Annahme des Transportauftrags bzw. 8 Tage mit 3 % Skonto nach gesonderter Vereinbarung.

18) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten im Wesentlichen unverändert bleiben. Zuschläge werden nicht anerkannt. Bei einer Abrechnung nach Tonnengewicht muss das Mindestladegewicht (sofern nicht anders vereinbart) von 24 Tonnen erreicht werden. Sollte es diesbezüglich zu Änderungen oder Schwierigkeiten kommen, ist der Auftraggeber sofort in Kenntnis zu setzen. Bei Nichtverständigung wird die nicht geladene Differenz in Abzug gebracht.

19) Gegenverrechnung gilt als akzeptiert und vereinbart.

Geltender Gerichtsstand

Als Gerichtstand wird das, für den Sitz der auftraggebenden Welog Niederlassung sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für die Welog GmbH & CO KG ist das sachlich zuständige Gericht in Fürstenfeld, für die Welog Reisinger GmbH in Wels.


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